Allgemeine Teilnahmebedingungen für das Zeltlager der Katholischen Pfarrei St. Johannes Oberasbach (Stand 30.11.2025)
Inhalt
- 1: Veranstalter und Vertragsgrundlage
- 2: Geltung und Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen
- 3: Anmeldung, Vertragsschluss und Warteliste
- 4: Widerrufsrecht
- 5: Teilnahmegebühr und Zahlungsbedingungen
- 6: Beginn und Ende der Freizeit und Verpflichtungen des Teilnehmers bzw. der gesetzlichen Vertreter
- 7: Aufsichtspflicht und Schwimmen
- 8: Krankenversicherung und medizinische Versorgung
- 9: Rücktritt durch den Veranstalter
- 10: Rücktritt durch den Teilnehmer
- 11: Außerordentliche Kündigung bei höherer Gewalt
- 12: Außerordentliche Kündigung durch den Veranstalter bei schwerem Verstoß eines Teilnehmers
- 13: Nicht in Anspruch genommene Leistungen
- 14: Haftung und persönliche Gegenstände
- 15: Teilweise Unwirksamkeit von Bestimmungen, Schriftformerfordernis, Fristen, Begriffe in männlicher Form
- 16: Datenschutz, Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Foto- und Filmaufnahmen
- 1: Veranstalter und Vertragsgrundlage
1.1 Veranstalter ist die Katholische Pfarrei St. Johannes in Oberasbach:
Kontakt:
Katholische Pfarrei St. Johannes
– Zeltlagerteam –
St. Johannes Straße 4
90522 Oberasbach
Telefon: 0911 / 951511960 (Pfarrbüro zu den Geschäftszeiten)
E-Mail: (Zeltlager Leitung)
Internet: https://st-johannes-oberasbach.de/
1.2. Das Zeltlagerteam ist ein unselbstständiger Teil der Katholischen Pfarrei St. Johannes Oberasbach. Die Pfarrei ist ein gemeinnütziger, öffentlich anerkannter freier Träger der Jugendarbeit in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Zeltlager dient der Erfüllung eines Auftrags der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts.
1.3 Die Betreuung der Teilnehmenden erfolgt ausschließlich durch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese verfügen in der Regel über keine berufliche pädagogische Ausbildung, werden jedoch sorgfältig ausgewählt, vorbereitet und angeleitet.
1.4 Vertragspartner des Veranstalters ist bei minderjährigen Teilnehmenden das Kind, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, sowie die gesetzlichen Vertreter selbst.
- 2: Geltung und Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen
2.1 Auf diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen wird bei der Buchung verwiesen und sie sind jederzeit auf der Homepage der Pfarrei https://st-johannes-oberasbach.de/ abrufbar.
2.2 Maßgeblich für das Vertragsverhältnis sind die individuelle Teilnahmebestätigung sowie diese Teilnahmebedingungen.
- 3: Anmeldung, Vertragsschluss und Warteliste
3.1 Zum Zeltlager kann sich grundsätzlich jeder anmelden, sofern der Teilnehmer die vom Veranstalter vorgesehene Altersbegrenzung erfüllt. Mit der Anmeldung bestätigt der Erziehungsberechtigte, dass der angemeldete Teilnehmer nicht unter gesundheitlichen oder persönlichen Einschränkungen leidet, welche die aktive Teilnahme am Zeltlager grundsätzlich ausschließen würde.
3.2 Die Anmeldung erfolgt über das Online-Formular auf unserer Homepage.
3.3 Mit Absenden der Anmeldung geben die gesetzlichen Vertreter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Teilnahmevertrages ab. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen oder elektronischen Teilnahmebestätigung des Veranstalters zustande. Jedoch ist dem Veranstalter vorbehalten, Anmeldungen ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
3.4 Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnehmerzahl zu begrenzen.
3.5 Ist das Zeltlager ausgebucht, kann eine Aufnahme auf eine freiwillig geführte Warteliste erfolgen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
- 4: Widerrufsrecht
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht, da es sich um eine Freizeitveranstaltung mit festem Termin handelt. Es gelten ausschließlich die Regelungen zum Rücktritt gemäß § 10 dieser Teilnahmebedingungen.
- 5: Teilnahmegebühr und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Teilnahmegebühr ist nach Erhalt der Teilnahmebestätigung, spätestens innerhalb von zehn Tagen auf das in der Teilnahmebestätigung angegebene Konto zu überweisen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Veranstalters.
5.2 Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Veranstalter berechtigt, vom Teilnahmevertrag zurückzutreten.
5.3 Die Höhe der aktuellen Teilnahmegebühr wird bei der Anmeldung angegeben.
- 6: Beginn und Ende der Freizeit und Verpflichtungen des Teilnehmers bzw. der gesetzlichen Vertreter
6.1 Die Freizeit beginnt am Treffpunkt für die Abfahrt (St. Johannes Straße 4, 90522 Oberasbach) und endet am Veranstaltungsort (Am Bodenhof 1, 92318 Neumarkt i.d.Opf.) mit der Abholung durch die Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten sind für pünktliche Abholung und Rückfahrt des Teilnehmers selbst verantwortlich.
6.2 Die Teilnehmenden verpflichten sich, am vorgesehenen Programm teilzunehmen und den Anweisungen der Leitung und Betreuer Folge zu leisten.
6.3 Bei groben oder wiederholten Verstößen können angemessene Maßnahmen bis hin zum Ausschluss von der Freizeit erfolgen. Auf die nachfolgenden Bestimmungen über die Kündigung des Vertrages durch den Träger, insbesondere §12, wird verwiesen.
- 7: Aufsichtspflicht und Schwimmen
7.1 Die Erziehungsberechtigten übertragen die Aufsichtspflicht über ihr Kind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf die Leitung bzw. den/die Betreuer/-in.
7.2 Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Eintreffen des Teilnehmers innerhalb der vom Veranstalter festgelegten Zeit am Treffpunkt zur Abholung (s.o.) und endet mit der Abreise des Teilnehmers vom Veranstaltungsort.
7.3 Den gesetzlichen Vertretern ist bewusst, dass der Teilnehmer trotz bestmöglicher Betreuung nicht ununterbrochen beaufsichtigt werden kann. Die Aufsicht erfolgt altersgerecht und situationsangemessen. Kurze unbeaufsichtigte Zeiten sind Bestandteil der pädagogischen Konzeption.
7.4 Die Erziehungsberechtigten erklären, dass der Teilnehmer in Gruppen zu mindestens drei Teilnehmern sich nach Absprache mit den Betreuern ohne Aufsichtsperson bewegen dürfen.
7.5 Die Erziehungsberechtigten erklären mit der Anmeldung des Teilnehmers ausdrücklich, dass das Schwimmen des Teilnehmers in einem beaufsichtigten Freizeitbad gestattet ist. Die Erziehungsberechtigten geben die Schwimmfähigkeit des Kindes (Nichtschwimmer / Schwimmer / Freischwimmer) verbindlich an.
- 8: Krankenversicherung und medizinische Versorgung
Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass der Teilnehmer krankenversichert ist. Die Versicherungsunterlagen sind den Betreuern bei Beginn der Freizeit unaufgefordert auszuhändigen. Bei Erkrankung oder Unfall wird einem Teilnehmer, wenn möglich, zunächst durch die Freizeitleiter geholfen. Die Betreuer leisten hierbei Erste Hilfe im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Bei Bedarf wird sofort ein in der Nähe befindlicher Arzt beziehungsweise ein Krankenhaus aufgesucht. Die hierbei entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten. Bei der Anmeldung müssen alle bekannten gesundheitlichen Besonderheiten des Kindes (z. B. Krankheiten, Allergien, chronische Erkrankungen oder regelmäßig einzunehmende Medikamente) vollständig angegeben werden, damit im Notfall richtig und schnell gehandelt werden kann.
- 9: Rücktritt durch den Veranstalter
9.1 Der Veranstalter ist berechtigt, bis zwei Wochen vor Zeltlagerbeginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt eintritt oder das Zeltlager durch außergewöhnliche Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
9.2 Der Veranstalter ist berechtigt, bis drei Wochen vor Zeltlagerbeginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn die festgelegte Mindestteilnehmerzahl (von 30 Personen) nicht erreicht werden kann.
9.3 In diesem Fall wird die Teilnahmegebühr zurückerstattet. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle Teilnehmer über die Absage des Zeltlagers unverzüglich zu unterrichten.
- 10: Rücktritt durch den Teilnehmer
10.1 Der Rücktritt durch den Teilnehmer ist jederzeit vor Beginn des Zeltlagers möglich. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift mindestens in Textform zu erklären.
10.2 Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
10.3 Tritt der Teilnehmer vor Zeltlagerbeginn zurück oder tritt er das Zeltlager nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Teilnehmerbeitrag. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung, für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Teilnehmerbetrag verlangen.
10.4 Der Veranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt festgesetzt, da die Höhe bereits geleisteter Aufwendungen zum Zeltlagerbeginn immer weiter steigt. Er beträgt:
- bis 5 Wochen vor dem Zeltlagerbeginn in Höhe von 60 EUR
- 5 bis 3 Wochen vor dem Zeltlagerbeginn 50 % des Teilnehmerbetrags
- ab 2 Wochen vor dem Zeltlagerbeginn 90 % des Teilnehmerbetrags
Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter geringere Kosten entstanden sind.
- 11: Außerordentliche Kündigung bei höherer Gewalt
Wird die Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind sowohl der Veranstalter als auch die Erziehungsberechtigten des Teilnehmers dazu berechtigt den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren abzüglich der bis dahin entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten erstattet.
- 12: Außerordentliche Kündigung durch den Veranstalter bei schwerem Verstoß eines Teilnehmers
Der Veranstalter kann den Vertrag kündigen, wenn ein Teilnehmer einen schweren Verstoß gegen die Lagerordnung begangen, Anweisungen der Betreuer nicht befolgt hat oder die Freizeit wiederholt nachhaltig stört und sich dabei vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält in diesem Fall seinen Anspruch auf die Teilnahmegebühr in voller Höhe. Sie sorgen im Fall der Kündigung für die Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass der Teilnehmer unverzüglich vom Veranstaltungsort abgeholt wird. Kosten der Rückreise trägt der Teilnehmer bzw. dessen Erziehungsberechtigte.
- 13: Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer vertragliche Leistungen ganz oder teilweise aus persönlichen Gründen (insbesondere Krankheit, Fehltage, familiär bedingte Abwesenheitszeiten, Transporthindernisse) oder aus anderen, nicht vom Träger zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung.
- 14: Haftung und persönliche Gegenstände
14.1 Der Teilnehmer trägt die Verantwortung für seine mitgebrachten persönlichen Gegenstände selbst. Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Kleidung, Geld, Wertgegenständen und sonstigem persönlichen Eigentum des Teilnehmers übernimmt der Veranstalter keine Haftung, sofern der Schaden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters beruht.
14.2 Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird, außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ausgeschlossen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden
14.3 Den Erziehungsberechtigten wird empfohlen, dem Teilnehmer keine wertvollen oder empfindlichen Gegenstände mitzugeben. Für ausreichend bestehenden Versicherungsschutz, insbesondere hinsichtlich Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, haben die Erziehungsberechtigten selbst Sorge zu tragen.
- 15: Teilweise Unwirksamkeit von Bestimmungen, Schriftformerfordernis, Fristen, Begriffe in männlicher Form
15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages, führt nicht zu dessen gesamter Unwirksamkeit. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ersetzt, die dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht, hätten diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Unwirksamkeit der betroffenen Bestimmung gewusst.
15.2 Mündliche Nebenabreden, insbesondere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, sind grundsätzlich nur dann wirksam, wenn sie vom Veranstalter in Textform bestätigt wurden. Im Übrigen sind Erklärungen beider Vertragsparteien grundsätzlich mindestens in Textform abzugeben. Dies gilt insbesondere für die Änderung der der in dieser Klausel vereinbarten Textform.
15.3 Die männliche Form der genannten Begriffe gilt selbstverständlich auch für die weibliche Entsprechung.
- 16: Datenschutz, Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Foto- und Filmaufnahmen
16.1 Der Veranstalter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Teilnehmenden sowie deren gesetzlicher Vertreter ausschließlich zum Zwecke der Durchführung und Abwicklung der Jugendfreizeit sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO sowie die kirchlichen Datenschutzbestimmungen (KDG).
16.2 Zu den verarbeiteten Daten gehören insbesondere:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten,
- Geburtsdatum und altersrelevante Angaben,
- gesundheitsbezogene Angaben (z. B. Allergien, Medikamenteneinnahme),
- organisatorisch notwendige Angaben zur Teilnahme.
Gesundheitsdaten werden vertraulich behandelt und ausschließlich den verantwortlichen Betreuern zugänglich gemacht.
16.3 Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Durchführung der Freizeit oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
16.4 Im Rahmen der Freizeit können durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen Foto- und Filmaufnahmen der Teilnehmenden angefertigt werden. Die Anfertigung und Nutzung dieser Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten, freiwilligen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
16.5 Die Einwilligung zur Anfertigung und Nutzung von Foto- und Videoaufnahmen:
- erfolgt separat im Rahmen der Anmeldung,
- ist keine Voraussetzung für die Teilnahme am Zeltlager,
- kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
16.6 Sofern eine Einwilligung erteilt wurde, dürfen die Aufnahmen für folgende interne Zwecke genutzt werden:
- Vorführung im Rahmen eines Bilderabends nach dem Zeltlager,
- Bereitstellung über einen passwortgeschützten Online-Bereich für Teilnehmende und deren Familien.
Eine Weitergabe an unbefugte Dritte ist ausgeschlossen.
16.7 Veröffentlichung von Videoaufnahmen (z. B. auf der Website oder über sonstige öffentlich zugängliche Kanäle) erfolgt nur, wenn hierfür eine ausdrückliche, gesonderte Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
16.8 Weitere Informationen zum Datenschutz sowie zu den Rechten der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf) sind der Datenschutzerklärung der Pfarrei unter https://st-johannes-oberasbach.de/ zu entnehmen.

