Fünf Fragen zur Kirchenverwaltungwahl

Flyer zur KV-Wahl

Am 18. November dieses Jahres findet nach der verbindlichen Vorgabe unseres Diözesanbischofs in allen Kirchengemeinden unserer Diözese die Neuwahl der Kirchenverwaltung statt. Bei der Kirchenverwaltungswahl 2018 geht es um ehrenamtliche Dienste, die zwar oftmals im Hintergrund geleistet werden, jedoch sowohl für die Pfarrei wie auch für den Leitungsdienst des Pfarrers unverzichtbar sind und deshalb unser aller Dank und Anerkennung verdienen.

Sachkunde, aber auch gesunder Menschenverstand sowie Bereitschaft zum Engagement und zur Unterstützung des Pfarrers sind bedeutsame Kriterien für die Mitgliedschaft in einer Kirchenverwaltung. Es fällt heute nicht leicht, geeignete Leute zu gewinnen, die sich der (Wieder-)Wahl zur Kirchenverwaltung stellen, für dieses Ehrenamt Zeit und Können einsetzen sowie auch Verantwortung übernehmen wollen. Umso mehr ist es gerechtfertigt, auf die Bedeutung der vielfältigen Aufgaben einer Kirchenverwaltung hinzuweisen; gleiches gilt für die mit der Wahl ihrer Mitglieder einhergehende verantwortungsvolle Entscheidung unserer Pfarrangehörigen.

Ein paar Fragen seien hier beantwortet:

Wer ist wahlberechtigt?

Bei der Kirchenverwaltungswahl wahlberechtigt ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz, d.h. der Ort, der
als räumlicher Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person angesehen werden, begründet und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wer kann als Kirchenverwaltungsmitglied gewählt werden?

Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer

  • der römisch-katholischen Kirche angehört,
  • im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz hat,
  • kirchensteuerpflichtig ist und
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Welche persönliche Verantwortung besitzt ein Kirchenverwaltungsmitglied?

Der Kirchenverwaltung obliegen insbesondere die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse sowie die Wahrung der Verschwiegenheit.

Die Kirchenstiftungsordnung beschränkt die Haftung des Kirchenverwaltungsmitglieds auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, d.h. die in der Praxis gelegentlich auftretende einfache Fahrlässigkeit bei der Beschlussfassung oder bei allen sonstigen Versäumnissen führt zu keiner Haftung des Kirchenverwaltungsmitgliedes.

Aus wie vielen Mitgliedern besteht die Kirchenverwaltung?

Die Kirchenverwaltung besteht aus

  • dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand,
  • den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern,
  • ggf. zwei weiteren Kirchenverwaltungsmitgliedern im Wege der Berufung,
  • der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderats
  • dem Kirchenpfleger, welcher aus der Mitte der Kirchenverwaltung, ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, bei unabweisbarem Bedarf von Amts wegen von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde mit Wirkung für und gegen die örtliche Kirchenstiftung bestimmt wird.

Die Anzahl der zu wählenden Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt in Kirchengemeinden

  • bis zu 2.000 Katholiken: 4
  • bis zu 6.000 Katholiken: 6
  • mit mehr als 6.000 Katholiken: 8

Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach dem jeweiligen Hauptwohnsitz zum Stichtag 1. Januar 2018. In St. Johannes, Oberasbach sind also 6 Vertreter zu wählen.

Wie läuft das Wahlverfahren ab?

Bis zum 24. September 2018 muss ein Wahlausschuss gebildet sein, die Wahlvorschläge bis zum 15. Oktober eingereicht werden. Ab dem 20. Oktober sollen Kandidaten durch Aushang in der Kirche bekannt gemacht werden. Die Briefwahl kann beim Pfarramt bis zum 14. November beantragt werden.

Wie lange geht die Amtszeit?

Die Amtszeit des neuen Kirchenverwaltung beginnt am 1. Januar 2019, dauert 6 Jahre und endet am 31. Dezember 2024.

Fünf Fragen zur Kirchenverwaltungwahl